Videoüberwachung im Betrieb: DSGVO, Mitbestimmung und Bußgelder im Überblick
Bild: Sicherheitsauswahl

Zutrittskontrolle

Teil von Videoüberwachung im Betrieb: Zweck, Erforderlichkeit, Speicherung und Kontrolle entscheiden

Videoüberwachung Vorschriften: Pflichten, Verbote und Strafgrenzen im Betrieb

Videoüberwachung Vorschriften: DSGVO, § 4 BDSG, § 87 BetrVG, Dokumentationspflichten, Löschfristen und Bußgelder bis 20 Millionen Euro im Überblick.

Das Wichtigste auf einen Blick

Pflichten vor dem Kamera-Start

  • Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
  • Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
  • Zweck, Erforderlichkeit, Zugriffsrechte dokumentieren
  • Löschfristen schriftlich festlegen
  • Verstößebis 20 Mio. Euro oder 4 Prozent

Rechtsrahmen: DSGVO, BDSG und § 4 BDSG

Die DSGVO in der verbindlichen Fassung der Verordnung (EU) 2016/679 gilt in Deutschland unmittelbar. Jede Kamera braucht danach eine Rechtsgrundlage, einen festgelegten Zweck, Datenminimierung und eine Löschfrist. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f ist die Verarbeitung zulässig, wenn das Sicherheitsinteresse des Betreibers die Interessen der Betroffenen überwiegt.

Diese Interessenabwägung muss vor dem Start schriftlich vorliegen. Sie benennt den Anlass, mildere Mittel wie Beleuchtung oder Zutrittskontrolle und das Ergebnis. Artikel 13 DSGVO verlangt zusätzlich einen Hinweis in verständlicher Sprache, meist als Schild im Eingangsbereich.

Für öffentlich zugängliche Flächen greift § 4 BDSG bei öffentlich zugänglichen Räumen. Die Norm regelt Zulässigkeit und Pflichten der Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.

Bei Beschäftigten kommt § 26 BDSG hinzu. Zulässig ist nur, was für das Beschäftigungsverhältnis konkret notwendig ist. Eine offene Leistungs- und Verhaltenskontrolle trägt diese Prüfung in der Regel nicht.

Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG

Kameras können das Verhalten von Beschäftigten erfassen. Deshalb greift § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG: Der Betriebsrat bestimmt mit, unabhängig davon, ob eine Auswertung tatsächlich stattfindet.

Ohne Einigung darf die Anlage nicht in Betrieb gehen. Der Betriebsrat kann die Einigungsstelle anrufen. Praxisüblich ist eine Betriebsvereinbarung mit Kamera-Standorten, Sichtbereichen, Zugriffsberechtigten und Löschfristen. Zutrittskontrollsysteme mit Speicherfunktion fallen unter dieselbe Norm. Verdeckte Überwachung bleibt engen Ausnahmefällen vorbehalten.

Dokumentationspflichten und Löschfristen

Die Dokumentation folgt aus der Rechenschaftspflicht des Artikels 5 Absatz 2 DSGVO. Fehlt sie, lässt sich die Zulässigkeit im Streitfall nicht belegen.

PflichtNormInhalt
InteressenabwägungArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVOZweck, Erforderlichkeit, mildere Mittel
HinweisschildArtikel 13 DSGVO, § 4 BDSGBetreiber, Zweck, Kontakt, Betroffenenrechte
VerarbeitungsverzeichnisArtikel 30 DSGVOStandorte, Kamerazahl, Datenkategorien
LöschkonzeptArtikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVOFrist je Zweck, automatische Löschung
AuftragsverarbeitungArtikel 28 DSGVOVertrag bei externem Dienstleister

Löschfristen richten sich nach dem Zweck. Bei reiner Beobachtung zur Gefahrenabwehr sind 48 bis 72 Stunden üblich. Sollen Aufnahmen als Beweis dienen, darf die Frist höchstens so lang sein, wie eine Verfolgung möglich ist. Danach muss die Löschung automatisch laufen.

Straftatbestände und Bußgelder

Das Bußgeldregime ist zweistufig. Nach Artikel 83 Absatz 4 DSGVO reichen Geldbußen bis 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Verstöße gegen Grundsätze, Betroffenenrechte oder Übermittlungsregeln liegen nach Artikel 83 Absatz 5 DSGVO bei bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.

Maßgeblich ist der höhere Betrag, bezogen auf den weltweiten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Beispielrechnung: Ein Konzern erzielt 560 Millionen Euro Jahresumsatz. Vier Prozent davon sind 22,4 Millionen Euro. Die Pauschalgrenze von 20 Millionen Euro wird damit überschritten, der Prozentwert gilt.

National ergänzen § 43 BDSG Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis 50.000 Euro und § 42 BDSG Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich erfasst § 201a StGB. Zusätzlich kommt Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO in Betracht.

Häufige Fragen

Darf Videoüberwachung ohne Betriebsrat eingeführt werden?

Nein, wenn Beschäftigte betroffen sein können. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG greift vor der Inbetriebnahme.

Wie lange dürfen Aufnahmen gespeichert werden?

Nur so lange, wie der Zweck es verlangt. Bei reiner Beobachtung sind 48 bis 72 Stunden üblich, bei Beweissicherung die Dauer einer möglichen Verfolgung.

Sind Kameras in Umkleiden und Pausenräumen erlaubt?

Nein. Diese Bereiche erfassen den höchstpersönlichen Lebensbereich. Aufnahmen können nach § 201a StGB strafbar sein.

Wer haftet bei einem Verstoß?

Zunächst die verantwortliche Stelle, also das Unternehmen. Daneben drohen Geldbußen nach § 43 BDSG, Strafen nach § 42 BDSG und Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO.

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